I. Vertragsinhalt
1. Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen. Sie gelten gegenüber allen Käufern, Bestellern und Auftraggebern, des weiteren für alle Folgegeschäfte in laufender und künftiger Geschäftsbeziehung, auch wenn bei einem späteren Abschluss nicht erneut darauf hingewiesen wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen.
2. Von diesen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen abweichende mündliche oder telefonische Vereinbarungen, bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
4. Diese Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn die Warenlieferung unmittelbar von unseren Vertragspartnern erfolgt.
II. Lieferung
1. Die Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten.
2. Erfüllungsort für unsere Lieferung ist in jedem Falle die jeweilige Verladestelle. Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Bestellers ohne Haftung für Bruch, Diebstahl, etc. Versicherungen werden von uns nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
3. Genannte Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Unvorhergesehene Hindernisse, wie z.B. mangelhafter Anfall von Rohmaterial und Werkstücken, Maschinenschäden sowie alle Fälle höherer Gewalt bei uns oder bei unseren Vorlieferanten berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag.
4. Ist ein fester Liefertermin vereinbart worden, kommen wir nur durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Überschreiten von mehr als 10 Tagen in Verzug. Nach Ablauf der 10 Tage kann der Käufer uns eine Nachfrist von 3 Wochen setzen. Erst nach Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrage zurücktreten. Teillieferungen sind zulässig.
III. Muster und Werkstoff
1. Natursteine sowie kunstharzgebundene Steine können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Eine Gewähr für vollkommene Übereinstimmung für Muster und Ware kann daher nicht übernommen werden.
2. Kleine Abweichungen und sog. Schönheitsfehler, die in der Natur des Gesteins liegen, bzw. fertigungstechnischer Art sind, sowie geringfügige Maßabweichungen, welche genaues Passen und richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben vorbehalten.
3. Hinsichtlich der Dicke ist zu dem vorgeschriebenen Maß eine Toleranz von * 3 mm gerechtfertigt. Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen und Flecken sind natürliche Eigenschaften des Steines und berechtigen nicht zu Mängelrügen.
IV. Mängelrüge
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort auf etwaige Mängel zu untersuchen, die uns innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen sind. Mündliche oder fernmündliche Anzeigen genügen nicht.
2. Gewähr für mangelhafte Lieferungen leisten wir nur im Falle uns nachgewiesenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit und nur in der Weise, daß die fehlerhafte Sache nachgebessert oder ersetzt wird. Ist die Fehlerbeseitigung nach objektiven Gesichtspunkten unmöglich oder wäre ein unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich, so können wir die Beseitigung verweigern. In diesem Fall kann der Käufer Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages verlangen. Schadenersatzansprüche seitens des Käufers sind ausgeschlossen. Reklamationen für verlegte oder bearbeitete Ware werden nicht anerkannt.
3. Für Mengenrügen besteht ebenfalls die sofortige Prüfungs- und Meldepflicht nach Eingang der Ware.
4. Fahrlässiger Umgang sowie normale Abnutzung berechtigen nicht zur Mängelrüge.
V. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar ohne Abzug, wenn nicht andere Zahlungsarten ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
2. Wechsel und Schecks, sowie die Gutschrift von Beträgen, die uns im Wege des Banklastschriftverfahrens zugehen, erfolgen nur erfüllungshalber. Diskont, Wechselspesen und andere etwaige sonstige Kosten trägt der Käufer.
3. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen banküblichen Zinsen zuzügl. Mwst. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4. Die Ausführung eines Rückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften ist nicht gestattet, die Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen ist ausgeschlossen, soweit es nicht von uns schriftlich anerkannt wird.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferung unserer Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit folgender Maßgabe: a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum (Vorbehaltsware). b) Der Kunde nimmt die Vorbehaltsware für uns in handelsübliche Verwahrung; er darf sie nur in gewöhnlichem Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. c) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer oder von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung unserer Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Die neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung kraft Gesetzes, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfange des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hierdurch entstehenden Miteigentumsrechte sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Soweit dadurch Forderungen des Käufers entstehen, tritt dieser die Ansprüche schon jetzt an uns ab. d) Wird die Vorbehaltsware - ganz gleich in welchem Zustand - von Kunden weiterveräußert, so tritt dieser schon jetzt bis zur fälligen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber alle aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen seine Käufer mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung für sämtliche, aus der Geschäftsverbindung der Käufer gegen diesen bestehenden Forderungen, mindestens jedoch in Höhe des Wertes (dem Käufer in Rechnung gestellter Preis) der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren - gleich in welchem Zustand - verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung an uns nur in Höhe des Wertes (dem Käufer in Rechnung gestellter Preis) der Vorbehaltsware, und zwar erstrangig, als vereinbart, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes sind. Wir sind berechtigt, diese Abtretungen jederzeit dem Schuldner des Kunden zugleich in dessen Auftrag mitzuteilen. Das gilt auch für andere Forderungen, die an uns aufgrund unserer Lieferungs-bedingungen abgetreten sind. e) Der Eigentumsvorbehalt gemäß diesen Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in einer laufenden Rechnung aufgenommen werden und der Saldo bezogen und anerkannt ist. Erst mit Bezahlung aller unserer Forderungen geht das Eigentum auf den Käufer über, erst dann sind auch die abgetretenen Forderungen erledigt und fallen an den Kunden zurück.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferung der Ware ist die jeweilige Verladestätte.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch aus Wechseln und Schecks, ist das für Sottrum zuständige Amtsgericht. Nach unserer Wahl sind wir auch berechtigt, unsere Ansprüche bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
VIII. Nichtigkeitsklausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungs-bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.